In Luxemburg ist das Verfahren genau geregelt. Eine Gemeinschaft muss mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung abhalten. Die Einberufung wird grundsätzlich mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung versandt. Nach ihrem Eingang hat ein Miteigentümer sechs Tage, um die Punkte mitzuteilen, die er hinzufügen möchte; wer eingeladen hat, muss den Stand dieser Punkte dann mindestens fünf Tage vor der Versammlung mitteilen. (RGD du 13 juin 1975, art. 1 à 4)
Wer beruft die Versammlung ein?
Grundsätzlich der Verwalter.
Die Verordnung sieht mindestens eine Eigentümerversammlung im Jahr vor. (RGD du 13 juin 1975, art. 1er)
Auch der Verwaltungsbeirat oder Miteigentümer, die mindestens ein Viertel der Stimmen aller Miteigentümer vertreten, können die Einberufung einer Versammlung verlangen. Ihr Antrag muss die Punkte nennen, die auf die Tagesordnung sollen. Die Miteigentumsordnung kann eine niedrigere Schwelle vorsehen. (RGD du 13 juin 1975, art. 2)
Und wenn der Verwalter nicht einberuft?
Bleibt der Antrag nach einer Mahnung länger als acht Tage ohne Wirkung, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Versammlung wirksam einberufen. Gibt es keinen Verwaltungsbeirat, steht der von der Verordnung vorgesehene gerichtliche Weg offen. (RGD du 13 juin 1975, art. 2 et 30)
Acht Tage sind hier kein Organisationsvorschlag: sie gehören zum Verfahren.
Welche Frist gilt für die Einberufung?
Außer im Notfall muss die Einberufung mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung erfolgen, oder früher, wenn die Miteigentumsordnung eine längere Frist verlangt. (RGD du 13 juin 1975, art. 3)
Die Verordnung bestimmt auch den Versammlungsort: grundsätzlich die Gemeinde, in der das Gebäude liegt, sofern die Miteigentumsordnung nichts anderes vorsieht.
Ich habe die Einberufung erhalten: kann ich noch einen Punkt hinzufügen?
Ja, aber rasch.
Innerhalb von sechs Tagen nach der Einberufung kann jeder Miteigentümer der einladenden Person die Punkte mitteilen, die er hinzufügen lassen möchte. Diese Person muss den Stand dieser Punkte dann mindestens fünf Tage vor der Versammlung mitteilen. (RGD du 13 juin 1975, art. 4)
Das beantwortet die Frage des Titels sehr konkret: bis zum Tag der Versammlung zu warten, um eine Abstimmung zu verlangen, ist in der Regel zu spät.
Welche Unterlagen gehören zur Tagesordnung?
Je nach Gegenstand verlangt die Verordnung mehrere Arten von Unterlagen, insbesondere die Abrechnung, wenn sie genehmigt werden soll, den Haushaltsvoranschlag, wenn er beschlossen werden soll, die wesentlichen Bedingungen eines Vertrags oder eines Kostenvoranschlags, wenn er genehmigt werden soll, und einen Beschlussentwurf für bestimmte wichtige Entscheidungen, namentlich für private Arbeiten, die die gemeinschaftlichen Teile betreffen. (RGD du 13 juin 1975, art. 5)
Seit 2024 wurde der Text zudem um die Informationsnotiz zum comptage divisionnaire ergänzt, soweit dieser Bereich betroffen ist.
Darf über ein Thema abgestimmt werden, das in der Sitzung auftaucht?
Die Regel ist eindeutig: die Versammlung berät nur wirksam über die Punkte der Tagesordnung, und nur wenn die erforderlichen Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind. (RGD du 13 juin 1975, art. 6)
Eine Aussprache kann also im Saal entstehen, ohne dass damit automatisch über eine neue Frage abgestimmt werden dürfte.
Darf ein Beschluss während der Sitzung geändert werden?
Der Text zieht keine genaue Grenze zwischen einer zulässigen Änderung und einer Entscheidung, die eine andere geworden ist.
Vorsicht heißt, die vorgelegte Frage nicht in eine Entscheidung zu verwandeln, mit der die abwesenden Miteigentümer nicht rechnen konnten. Eine Entscheidung, die den Rahmen der Tagesordnung verlässt, kann anschließend nach den für Versammlungsbeschlüsse geltenden Regeln angefochten werden.
